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Pressemitteilung

Neue Regelungen im Pfändungsschutz ab 2012

Bei bestehender Kontopfändung noch 2011 auf P-Konto umstellen

Erschienen am:

29.11.2011

  • Beschreibung
Beschreibung

Ab dem 01. Januar 2012 gelten die alten Regelungen zum Kontopfändungsschutz nicht mehr. Der Pfändungsschutz wird Schuldnern ab diesem Zeitpunkt nur noch auf dem sogenannten P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gewährt.

„Das bedeutet, dass auch der bisherige besondere Schutz von Sozialleistungen wegfällt“, erklärt Volker Haug, Einrichtungsleiter der Schuldnerberatung des Caritasverbands Wiesbaden-Rheingau-Taunus e.V. „Liegt eine Kontopfändung vor, sind ab 2012 auch Sozialleistungen auf einem normalen Girokonto uneingeschränkt pfändbar. Auch kann die Bank zukünftig Sozialleistungen mit einem überzogenen Girokonto verrechnen. Betroffene sollten sich deshalb unbedingt noch in diesem Jahr um die Umstellung ihres Girokontos zum P-Konto kümmern. Dabei sollten sie auch bedenken, dass den Banken für die Bearbeitung des Antrags bis zu vier Werktage zur Verfügung stehen. Wer erst am 30. Dezember zu seiner Bank geht, ist wahrscheinlich zu spät dran.“

Die neuen Regelungen zum P-Konto waren bereits zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Jetzt, zum Ende des Jahres, läuft die Übergangszeit endgültig aus. Schuldner müssen aktiv werden, wenn sie Unpfändbares aus Einkommen, Rente oder Sozialleistungen schützen wollen und Ihr Girokonto umwandeln lassen. Jede Person darf aber nur ein P-Konto führen.

Das P-Konto bietet unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger in Höhe des Grundfreibetrages (derzeit 1.028,89 Euro). Per Bescheinigung durch Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber oder anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen lassen sich auch erhöhte Grundfreibeträge vor der Pfändung schützen.

„Schuldner können sich auf dem P-Konto alle Einkünfte, die zum Lebensunterhalt notwendig sind, schützen lassen“, erklärt Volker Haug. „Gleichzeitig sind Menschen, die Sozialleistungen beziehen, nicht mehr gezwungen, diese innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt abzuheben, damit sie nicht gepfändet werden. Das P-Konto darf nicht überzogen werden, aber dennoch haben die Menschen die Möglichkeit, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Sofern man sich rechtzeitig um die Umstellung kümmert, haben die neuen Regelungen viele Vorteile.“

Kontakt:
Caritasverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus e.V.
Schuldnerberatung
Friedrichstraße 26-28
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 / 171-161

Verena Mikolajewski
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Tel: 0611 - 174 181
Fax: 0611 - 174 171
E-Mail: verena.mikolajewski@caritas-wirt.de

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